Eine Vorsorge zur Zahngesundheit sollte sich jeder leisten können. Unseren GKV- und Privatpatienten geben wir die Möglichkeit, auch bei zunehmend beschränkten Sachleistungen oder Erstattungsmöglichkeiten durch Krankenkassen bezahlbare Vorsorge bei einem angemessenen Eigenanteil in Anspruch zu nehmen. Das prüfen wir in jedem Einzelfall zum Vorteil unserer Patienten.
Untersuchung und Erklärung der Prophylaxemaßnahmen durch den Zahnarzt und seiner Fachassistenz. Vollständige Entfernung aller harten (Beläge, Pigmenteinlagerungen) und weichen (Plaque) Ablagerungen auf den Oberflächen von Zähnen, Kronen und Brückengliedern. Reinigung der Zahnwurzeloberflächen und der Zwischenräume der Zähne außerhalb von Maßnahmen einer Parodontosebehandlung oder parodontalchirurgischen Eingriffen. Polieren von Zahnkronen und sichtbaren Zahnwurzeloberflächen. Eventuelle Nachreinigung und Fluoridierung der Zähne. Erklärungen und Hinweise zu dauerhafter Mundhygiene.
Eine professionelle Zahnreinigung beinhaltet Maßnahmen und Leistungen, die über einen gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsumfang zur Zahnprophylaxe hinausgehen.
GKV-Patienten erhalten im Alter von 6 – 17 Jahren nur wenige Prophylaxeleistungen von ihrer Krankenkasse zur Verfügung gestellt.
Erwachsene und Kinder unter 6 Jahren haben keinen Anspruch auf Prophylaxeleistungen, sie müssen für Prophylaxeleistungen und eine professionelle Zahnreinigung selber aufkommen.
Für den Bereich der privaten Kostenträger gibt es keine allgemeingültigen Regularien zur Erstattungssituation. Hier sind die individuellen Versicherungstarife und eventuell auch Beihilferichtlinen zu beachten. Wenn in einem Versicherungsvertrag z.B. ein Anspruch auf alle "alle medizinisch notwendigen Leistungen auf Basis der gültigen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ)" besteht, so ist darin unter Einschränkung in der Regel auch die Prophylaxe enthalten. Besteht ein Anspruch auf "medizinisch notwendige Heilbehandlung auf Basis der gültigen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ)" dann sind Prophylaxeleistungen in der Regel ausgenommen, da Prophylaxe nicht als Heilbehandlung eingestuft wird.